Meist nicht. Leser verstehen „Detox“ als Entgiftung des Körpers, und für dieses Versprechen fehlte bisher jeder Nachweis. Deshalb haben Gerichte das Wort auf Tee, Saft, Kapseln und Creme untersagt.
Der riskante Satz
„Unsere Detox-Kapseln unterstützen Ihren Körper beim Entgiften.“ (Beispielsatz)
Der Satz klingt nach Lifestyle. Rechtlich ist er ein Wirkversprechen.
Was Leser in „Detox“ lesen
„Detox“ ist ein Kunstwort aus „De“ und „tox“, also Gift raus. Das hören Leser auch dann, wenn sie an einen Wellness-Trend denken. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich abgelehnt, „Detox“ als „wolkiges Lifestyle-Wort“ zu behandeln (BGH, I ZR 71/16, Rn. 11).
Damit verspricht das Wort eine konkrete Wirkung im Körper: Schadstoffe werden entfernt. Genau das ist das Problem. Einen Nachweis für eine solche Wirkung haben die Gerichte bisher in keinem Fall gesehen. Ohne Nachweis darf man sie nicht behaupten.
Am Wort ändert auch die Verpackung wenig. Zutaten daneben, eine Dachmarke, ein Sternchen oder eine eingetragene Marke halfen in den bekannten Fällen nicht. Auch Abwandlungen sind erfasst: „Freetox“ wurde als Anspielung auf „Detox“ gelesen.
Welche Regel je nach Produkt greift
Lebensmittel und Nahrungsergänzung. Hier gilt die Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006). „Detox“ ist eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1). Sie ist nur erlaubt, wenn sie zugelassen ist. Das war in keinem der bekannten Fälle so. Das betraf bisher Kräutertee, wie zweimal vor dem BGH, ebenso wie Kapseln „zur traditionellen Entschlackung“ und, nach Berichten, einen Gemüsesaft. Auch ein zugelassener Claim daneben rettet das Wort nicht, wenn er etwas anderes beschreibt als Entgiftung.
Kosmetik. Für Cremes gilt nicht die Health-Claims-Verordnung, sondern die Kosmetik-Verordnung. Nach Art. 20 Abs. 1 darf Werbung keine Funktion vortäuschen, die das Produkt nicht hat. Das LG Köln hat einer „Detox Creme“ deshalb Aussagen wie „Unterstützung der zellulären Entgiftungssysteme“ untersagt, weil über die Haut keine Entgiftung stattfinde.
Mittel und Behandlungen mit Krankheitsbezug. Bezieht sich die Werbung auf Krankheiten oder Beschwerden, gilt das Heilmittelwerbegesetz, auch für Verfahren und Behandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Es verbietet, einem Mittel oder einer Behandlung Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben (§ 3 HWG). Für ein Fußpflaster, beworben als „Entgiftungspflaster“, hat das LG Hamburg nach einem NJW-Bericht per Eilverfügung untersagt. Eine Entscheidung zu einer „Detox-Kur“ oder „Entgiftungsinfusion“ ist uns nicht bekannt. Die Norm gilt dort trotzdem.
Und auf Instagram? Dasselbe. Ein Getränk mit „detox“ in einem Influencer-Post war vor dem LG Hagen ebenso unzulässig wie auf dem Etikett.
Wann es doch geht
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Häufige Fragen


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Quellen: BGH, Beschluss vom 29.03.2017, I ZR 71/16 (Hinweisbeschluss; Revision laut Dokumentation am 13.06.2017 zurückgewiesen); Vorinstanz OLG Celle, 10.03.2016, 13 U 77/15 · BGH, Beschluss vom 06.12.2017, I ZR 167/16; Vorinstanz OLG Bamberg, 29.06.2016, 3 U 32/16 · BGH, Beschluss vom 13.11.2013, I ZR 10/13; Vorinstanz OLG Hamm, 22.11.2012 · VG München, Urteil vom 14.06.2023, M 26b K 20.5283 · LG Köln, Urteil vom 15.05.2025, 81 O 1/25 · LG Hagen, Urteil vom 13.09.2017, 23 O 30/17 · LG Koblenz, Urteil vom 17.12.2019, 2 HK O 17/19 (nach Bericht) · LG Hamburg, Beschluss vom 10.07.2025, 416 HKO 84/25, GRUR-RS 2025, 26917 (Eilverfahren, nach Bericht) · VO (EG) Nr. 1924/2006, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 · VO (EG) Nr. 1223/2009, Art. 20 Abs. 1 · HWG §§ 1, 3