Ja, wenn Sie den Ablauf beschreiben: „so schmerzarm wie möglich“. Nein, wenn Sie ein Ergebnis versprechen: „danach sind Sie schmerzfrei“. Die Frage ist immer: Wessen Zustand beschreiben Sie?
Warum ist „schmerzfrei“ kein harmloses Wort?
Im Alltag heißt „schmerzfrei“ einfach: ohne Schmerz. In der Werbung für eine Behandlung bekommt das Wort eine zweite Ebene. Es verspricht, dass die Behandlung zuverlässig zu einem Zustand führt. Genau diesen Schritt vom Versprechen zur Garantie regelt das Heilmittelwerbegesetz (HWG), auf Websites, Flyern und in Social Media.
Das ist keine Haarspalterei. Genau hier ziehen Gerichte die Grenze.
Wann wird „schmerzfrei“ besonders heikel?
Vier Sätze, die Sie besser formulieren
Fahren Sie über einen Satz, dann sehen Sie die bessere Fassung.
Was lässt das HWG zu?
Sachliche Leistungsbeschreibungen und Aussagen über den Ablauf sind erlaubt. Der Spielraum ist da, er verlangt nur Disziplin beim Formulieren. Drei Griffe helfen fast immer:
Gilt hier auch die Health-Claims-Verordnung?
Meist nicht. Sie regelt Aussagen über Lebensmittel und Nahrungsergänzung, keine Behandlungen. Verkauft Ihre Praxis auch Präparate, gelten für diese Produkte beide Regelwerke.
So prüfen Sie Ihre Praxis-Website
Haken Sie ab, was Sie schon geprüft haben.
Häufige Fragen


Dieser Artikel zeigt typische Risikostellen. Den Einzelfall bewertet Ihre Kanzlei.