Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verbietet das Heilmittelwerbegesetz den Vorher-Nachher-Vergleich (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1). Der Bundesgerichtshof hat das am 31.07.2025 (I ZR 170/24) auch für die Formung von Nase oder Kinn durch Unterspritzung mit Hyaluron bestätigt. Dagegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 2656/25). Eine Entscheidung ist uns nicht bekannt (Stand 30.10.2026).
Was verbietet das Gesetz?
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz untersagt für bestimmte Eingriffe die Werbung „mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff“. Gemeint sind die Eingriffe aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Medizinisch notwendige Eingriffe nennt diese Vorschrift nicht. § 1 und § 11 im Gesetzestext.
Was zählt als operativer Eingriff?
Nach dem Bundesgerichtshof mehr als der Schnitt mit dem Skalpell. Dem Wortsinn nach ist ein operativer Eingriff ein mit einem Instrument durchgeführter chirurgischer Eingriff in den lebenden menschlichen Organismus, der die körperliche Integrität aufhebt, ohne dass dafür die Öffnung der Körperoberfläche zwingend ist (BGH, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24, Rn. 17). Auf Dauer kommt es nicht an: Dass Hyaluron abgebaut und mit Hyaluronidase rückgängig gemacht werden kann, ändert nichts. Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren sind dagegen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche (Rn. 20).
Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung Brustvergrößerungen durch Implantate und Fettabsaugung zur Veränderung der Körperform. Der BGH bezeichnet die Aufzählung ausdrücklich als beispielhaft und nicht abschließend (Rn. 19).
Was hat der BGH 2025 entschieden?
Ein Verbraucherverband hatte eine Praxis für ästhetische Gesichtsbehandlungen verklagt (Rn. 1 bis 2). Die Praxis warb auf Instagram mit Bildern, die Patienten vor und nach einer Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase zeigen sollten. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage am 29.08.2024 statt (I-4 UKl 2/24). Der Bundesgerichtshof wies die Revision am 31.07.2025 zurück. Sein Leitsatz: Die Einbringung von Hyaluron mittels Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des Körpers, hier zur Korrektur von Nase oder Kinn, ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c. Dafür darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden.
Der Zweck der Regelung laut BGH: suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückdrängen, die Entscheidungsfreiheit schützen und vermeiden, dass sich Menschen unnötigen Gesundheitsrisiken aussetzen (Rn. 24).
Quellen: Urteil im Volltext · Pressemitteilung 147/2025.
Was ist damit nicht entschieden?
Botulinumtoxin: Die Praxis bot auch Botox an (Rn. 2). Entschieden hat der BGH aber nur über Hyaluron und Hyaluronidase. Für die Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin verweist das Urteil auf eine abweichende Literaturmeinung (Rn. 17).
Andere Behandlungen: Das Urteil sagt nichts über Behandlungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c fallen.
Verfassungsbeschwerde: Gegen die Entscheidungen ist unter 1 BvR 2656/25 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesärztekammer am 17.04.2026 um Stellungnahme gebeten, die Stellungnahme datiert vom 26.06.2026 (Stellungnahme). Eine Entscheidung ist uns nicht bekannt (Stand 30.10.2026).
Was bleibt erlaubt?
Verboten war der Praxis im entschiedenen Fall nicht jede Werbung für die Behandlung, sondern die werbliche Verwendung von Vorher-Nachher-Abbildungen (Rn. 32). Zusätzlich gilt das Irreführungsverbot: Nach § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a Heilmittelwerbegesetz liegt eine Irreführung insbesondere vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (Gesetzestext).
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